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TSV Iselersheim e.V.
Satzung

§1 Name und Sitz des, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen TSV Iselersheim e.V. gegründet 1992.

Der Verein hat seinen Sitz in 27432 Iselersheim und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der TSV Iselersheim ist Mitglied im Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Zuständigen Fachverbandes.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Allgemeinsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personenwerden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Gegen den Ablehnungsbeschluss des Vorstandes steht dem Antragsteller das Recht derBerufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monatab Zugang des Ablehnungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten dieMitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, giltder Ablehnungsbeschluss als nicht erlassen.

Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt die Entscheidung des Vorstandes auf Ablehnung.

§4a Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden Mitglieder die das 75ste Lebensjahr erreicht haben und dem Vereinmindestens seit 25 Jahren angehören. Zudem darf der Vorstand Mitglieder mit besonderenLeistungen oder Ähnlichem zum Ehrenmitglied beschließen. Letztgenannte Regelung ist unabhängig vom Lebensalter und der Dauer der Vereinszugehörigkeit des Mitgliedes.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen geschriebenen Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass dieMitgliedschaft als beendet gilt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass es bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000€ verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • a) dem geschäftsführenden Vorstand
  • b) dem Schriftwart
  • c) dem Sportwart, sowie aus
  • d) bis zu 8 Beisitzern

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes:

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung einer Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

§9a Vergütungen/Ehrenamtspauschale Vorstand

Die Mitglieder des Vorstands können bei Bedarf ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschal) im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach §3 Nr.26a EStG geltend machen.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand des Vereins. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfähigkeit über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Methoden zur Verteilung der schriftlichen Einladung werden wie folgt erfolgen:

  • a) über die Homepage des Vereins
  • b) Benachrichtigung durch E-Mail
  • c) Benachrichtigung über den Postweg

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Der Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) ist dazu ermächtigt, die Satzung im §12 Mitgliederversammlung zu ändern, sofern das Finanzamt oder Registergericht Tostedt dies für erforderlich hält.

§13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechnungsträger über.

Vor Durchführung ist das Finanzamt anzuhören.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bremervörde – Gemeinde Iselersheim – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eine sandren Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§16 Datenschutz im Verein (nach DSGVO)

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand keinen Datenschutzbeauftragten.